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Historische Luxusimmobilie an einem österreichischen Alpensee – Vorsteuerabzug ab 2026

Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Neue Umsatzsteuerregeln in Österreich seit 2026

Seit 1. Jänner 2026 gelten in Österreich strengere Umsatzsteuerregeln für besonders hochwertige Wohnimmobilien. Ist ein Objekt ein „besonders repräsentatives Grundstück“, ist seine Vermietung zwingend von der Umsatzsteuer befreit.

Betroffen sind vor allem:

  • Immobiliengesellschaften
  • Investoren und Bauträger
  • vermögende Privatpersonen

 

Auch laufende oder geplante Projekte sollten geprüft werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können erheblich sein.

Das Wichtigste vorweg

Zwingende Steuerbefreiung

Bei nach dem 31. Dezember 2025 angeschafften oder hergestellten besonders repräsentativen Wohnimmobilien kann die Vermietung zwingend unecht umsatzsteuerbefreit sein.

Kein Vorsteuerabzug

In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer auf die Miete verrechnet; gleichzeitig ist der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug – etwa für Anschaffungs- und Herstellungskosten – ausgeschlossen.

Keine Option möglich

Eine freiwillige Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich. Die Umsatzsteuer wird damit zum vollen Kostenfaktor.

Warum wurde der Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien eingeschränkt?

Früher wurden hochwertige Wohnimmobilien oft nicht direkt von Privatpersonen, sondern von GmbHs, Privatstiftungen oder anderen Strukturen errichtet oder gekauft. Danach wurden sie etwa an Gesellschafter, Begünstigte oder nahestehende Personen vermietet.

Wurde diese Vermietung steuerlich als unternehmerisch anerkannt, konnte die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern geltend machen:

  • Bau- und Herstellungskosten
  • Anschaffungskosten
  • Nebenkosten
Heller Innenraum einer Luxusimmobilie mit weißen Sofas und dunklem Couchtisch

Hintergrund der Gesetzesänderung

Gerade bei sehr hohen Errichtungskosten führte dies zu beträchtlichen Vorsteuerbeträgen. Bei Nettobaukosten von drei Millionen Euro kann allein auf Leistungen mit einem Umsatzsteuersatz von 20 Prozent rechnerisch eine Vorsteuerbelastung von bis zu 600.000 Euro entstehen.

Merke: Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wollte der Gesetzgeber solche Modelle im besonders hochpreisigen Wohnsegment begrenzen. Das Gesetzespaket wurde im Dezember 2025 beschlossen und als BGBl. I Nr. 98/2025 veröffentlicht. Der parlamentarische Gesetzgebungsprozess bezeichnete die Abschaffung beziehungsweise Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei vermieteten Luxusimmobilien ausdrücklich als eines der Ziele der Novelle.

Rechtslage seit dem 1. Jänner 2026

Die Vermietung sogenannter besonders repräsentativer Grundstücke für Wohnzwecke fällt seit 2026 unter eine zwingende unechte Umsatzsteuerbefreiung. „Unecht steuerbefreit“ bedeutet:

Auswirkung

Steuerliche Folge

Mietrechnung

Auf das Mietentgelt wird keine Umsatzsteuer aufgeschlagen

Eingangsleistungen

Die darauf entfallende Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden

Option zur Steuerpflicht

Für besonders repräsentative Wohngrundstücke ausgeschlossen

Errichtung und Anschaffung

Umsatzsteuer wird wirtschaftlich zum Kostenbestandteil

Laufende Aufwendungen

Vorsteuer aus objektbezogenen Kosten ist ebenfalls nicht abzugsfähig

Die gesetzliche Änderung findet sich insbesondere in § 6 UStG. Gleichzeitig wurde ausdrücklich geregelt, dass bei besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet werden kann.

Wann gilt eine Immobilie als besonders repräsentativ?

Der umsatzsteuerrechtliche Begriff orientiert sich nicht ausschließlich an sichtbaren Luxusmerkmalen. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob ein Gebäude über einen Infinitypool, einen Weinkeller, einen privaten Spa-Bereich oder eine besonders prestigeträchtige Adresse verfügt. Maßgeblich sind vor allem die gesetzlichen Kostenkriterien.

Merke: Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt grundsätzlich vor, wenn die relevanten Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten mehr als zwei Millionen Euro betragen. Berücksichtigt werden dabei die Kosten des für Wohnzwecke bestimmten Grundstücks einschließlich zugehöriger Nebengebäude und sonstiger Bauwerke. Die Kosten sind innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Fünfjahreszeitraums zu beurteilen.

Info: Nicht die Bezeichnung „Villa“, „Penthouse“ oder „Chalet“ entscheidet über den Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien. Ausschlaggebend sind die konkrete Nutzung und die nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten.

Die Zwei-Millionen-Euro-Grenze richtig berechnen

Die Schwelle von zwei Millionen Euro ist einer der wichtigsten Punkte der Neuregelung. Fehler bei der Kostenzuordnung können dazu führen, dass die Umsatzsteuerbehandlung eines Projekts von Beginn an falsch eingeschätzt wird. In die Prüfung können insbesondere folgende Positionen einfließen:

Kostenposition

Regelmäßig relevant?

Hinweis

Anschaffungskosten des Grundstücks

Ja

Soweit sie dem betroffenen Wohnobjekt zuzurechnen sind

Kaufpreis eines bestehenden Gebäudes

Ja

Maßgeblich ist die steuerliche Kostenzuordnung

Bau- und Generalunternehmerleistungen

Ja

Einschließlich wesentlicher Baunebenkosten

Architekten- und Planungskosten

Ja

Bei Zuordnung zur Herstellung

Nebengebäude

Ja

Beispielsweise Garagen, Poolhäuser oder Gartenpavillons

Sonstige Bauwerke

Ja

Je nach funktionalem Zusammenhang

Aktivierungspflichtige Umbauten

Ja

Insbesondere innerhalb des relevanten Zeitraums

Großreparaturen

Ja

Genaue steuerliche Einordnung erforderlich

Laufende Reinigungskosten

Üblicherweise nein

Keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten

Gewöhnliche Betriebskosten

Üblicherweise nein

Können aber vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen sein

Finanzierungszinsen

Einzelfallprüfung

Bilanzielle und umsatzsteuerliche Behandlung trennen

Entscheidend ist nicht nur, wann eine Rechnung ausgestellt oder bezahlt wurde. Zu prüfen ist vielmehr, wann die jeweilige Anschaffung oder Herstellung nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen als ausgeführt gilt.

Warum der Fünfjahreszeitraum so wichtig ist

Die Grenze wird nicht zwingend nur zu einem einzigen Stichtag geprüft. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Anschaffung beziehungsweise ab Beginn der Herstellung zu betrachten. Dadurch kann ein Objekt zunächst unterhalb der Zwei-Millionen-Euro-Grenze liegen und diese erst durch spätere aktivierungspflichtige Investitionen überschreiten.

Beispiel: Eine Wohnimmobilie wird nach dem 31. Dezember 2025 um 1,65 Millionen Euro angeschafft. Zwei Jahre später werden ein umfangreicher Zubau, ein Poolhaus und weitere aktivierungspflichtige Maßnahmen um insgesamt 500.000 Euro durchgeführt. Die kumulierten relevanten Kosten betragen damit 2,15 Millionen Euro. Es muss geprüft werden, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Folgen sich für bereits geltend gemachte Vorsteuerbeträge ergeben.

Praxistipp: Laufende Kostenkontrolle einrichten

Bei Projekten in der Nähe der Zwei-Millionen-Euro-Grenze reicht eine einmalige Budgetrechnung nicht aus. Empfehlenswert ist eine fortlaufende steuerliche Kostenübersicht, in der Anschaffungskosten, Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und Großreparaturen getrennt dokumentiert werden.

Gilt die Grenze für das gesamte Gebäude oder für jede Wohnung?

Bei Mehrparteienhäusern, Zinshäusern und gemischt strukturierten Projekten ist regelmäßig auf den einzelnen Mietgegenstand beziehungsweise die einzelne wirtschaftlich abgrenzbare Wohneinheit abzustellen. Das bedeutet: Ein Gebäude mit Gesamtinvestitionskosten von zehn Millionen Euro ist nicht automatisch in seiner Gesamtheit eine Luxusimmobilie im Sinne der neuen Bestimmung.

Einheit Zurechenbare Kosten Mögliche Beurteilung
Wohnung 1 720.000 Euro Unterhalb der Grenze
Wohnung 2 880.000 Euro Unterhalb der Grenze
Wohnung 3 1.150.000 Euro Unterhalb der Grenze
Penthouse 2.600.000 Euro Über der Grenze
Geschäftslokal 1.300.000 Euro Gesonderte Beurteilung, da keine Wohnnutzung

In diesem Fall muss das Penthouse anders behandelt werden als die übrigen Wohnungen. Für das Geschäftslokal gelten wiederum die allgemeinen Regeln für die Vermietung von Geschäftsräumen. Die Kostenaufteilung muss sachgerecht, nachvollziehbar und dauerhaft dokumentiert werden. Bei allgemeinen Gebäudeteilen können Flächen-, Nutzwert- oder andere geeignete Aufteilungsschlüssel erforderlich sein.

Welche Vorsteuern sind vom Abzugsverbot betroffen?

Das Vorsteuerabzugsverbot kann sämtliche Eingangsleistungen erfassen, die wirtschaftlich mit der steuerfreien Vermietung der besonders repräsentativen Wohnimmobilie zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Kauf- und Errichtungskosten
  • Leistungen von Architekten, Statikern und Fachplanern
  • Baumeister- und Professionistenrechnungen
  • Elektro-, Heizungs- und Installationsarbeiten
  • Innenausbau und fest eingebaute Ausstattung
  • Außenanlagen und zugehörige Bauwerke
  • Sanierungen und aktivierungspflichtige Umbauten
  • Hausverwaltung
  • Instandhaltungs- und Reparaturleistungen
  • Objektbezogene Beratungsleistungen

 

Das Abzugsverbot bedeutet allerdings nicht, dass pauschal jede Ausgabe einer Immobiliengesellschaft betroffen ist. Allgemeine Unternehmenskosten oder gemischt verwendete Leistungen müssen nach den üblichen umsatzsteuerlichen Aufteilungsregeln beurteilt werden.

Rechenbeispiel: Wie stark verteuert sich ein Luxusprojekt?

Eine Immobiliengesellschaft lässt nach dem 31. Dezember 2025 eine Villa errichten und vermietet sie anschließend langfristig zu Wohnzwecken.
Position Betrag
Grundstück und zurechenbare Anschaffungskosten 1.200.000 Euro
Bauleistungen netto 2.500.000 Euro
Planung und Baunebenkosten netto 300.000 Euro
Gesamtkosten vor Umsatzsteuer 4.000.000 Euro
Umsatzsteuer auf Leistungen mit 20 Prozent 560.000 Euro
Abziehbare Vorsteuer grundsätzlich 0 Euro
Wirtschaftliche Projektbelastung bis zu 4.560.000 Euro
Wirtschaftlicher Effekt: Ohne Vorsteuerabzug wird die Umsatzsteuer zum tatsächlichen Kostenfaktor.

Was gilt für vor 2026 angeschaffte/hergestellte Immobilien?

Für die Neuregelung ist entscheidend, ob die Immobilie nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft oder hergestellt wurde. Bereits davor angeschaffte oder fertiggestellte Objekte fallen nicht automatisch unter das neue Vorsteuerabzugsverbot. Umfangreiche Herstellungsmaßnahmen, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder Großreparaturen ab 2026 können jedoch eine neue Prüfung erforderlich machen.

 
Sachverhalt Grundsätzliche Einordnung

Anschaffung und Herstellung vollständig vor 2026

Bestandssituation gesondert nach bisheriger (alter) Rechtslage prüfen
Anschaffung nach dem 31. Dezember 2025 Neue Luxusimmobilienregel kann anwendbar sein
Herstellungsbeginn bzw. Herstellung nach 2025 Neue Rechtslage prüfen
Altobjekt mit umfangreichen Maßnahmen ab 2026 Einzelfallprüfung der neuen Investitionen erforderlich

Laufendes Bauprojekt zum Jahreswechsel 2025/2026

Leistungs-, Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkte dokumentieren

Eine pauschale Aussage, wonach jedes bis Ende 2025 begonnene Projekt automatisch der alten Rechtslage unterliegt, wäre zu weitgehend. Maßgeblich sind die konkreten umsatzsteuerlichen Zeitpunkte und die Art der jeweiligen Aufwendungen.

Beispiel: Altobjekt mit Sanierung nach 2025

Beispiel: Eine Immobilie wurde im Oktober 2025 um 1,6 Mio. Euro gekauft. Im März 2026 erfolgt eine umfangreiche Sanierung um netto 600.000 Euro. Das Objekt wird anschließend zu Wohnzwecken vermietet.

Da Kaufpreis und relevante Sanierungskosten zusammen 2,2 Mio. Euro betragen, kann die neue Luxusimmobilienregel greifen. Die Vermietung ist dann grundsätzlich umsatzsteuerfrei und die Vorsteuer aus der Sanierung nicht abzugsfähig. Eine bereits 2025 geltend gemachte Vorsteuer wird zu berichtigen sein.

Wann droht eine Vorsteuerberichtigung?

Wurde Vorsteuer zunächst rechtmäßig geltend gemacht und ändern sich später die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden. Bei Grundstücken gilt der 20-jährige Berichtigungszeitraum. Das ist beispielsweise relevant, wenn ein ursprünglich steuerpflichtig genutztes Objekt später steuerfrei vermietet wird oder wenn sich die Zuordnung einzelner Gebäudeteile ändert.

Zu klären sind unter anderem:

  1. Wann wurde die betreffende Leistung bezogen?
  2. Wurde die Vorsteuer ursprünglich zu Recht abgezogen?
  3. Handelt es sich um Anlagevermögen, laufende Aufwendungen oder noch nicht verwendete Leistungen?
  4. Wann und wodurch haben sich die Nutzungsverhältnisse geändert
  5. Welcher Berichtigungszeitraum ist anzuwenden?
  6. In welchem Umfang betrifft die Änderung einzelne Gebäudeteile?

Das Bundesministerium für Finanzen weist bei Grundstücken darauf hin, dass eine spätere steuerfreie Verwendung innerhalb des Berichtigungszeitraums eine anteilige Vorsteuerberichtigung auslösen kann.

Achtung: Die Fünfjahresfrist für die Ermittlung der Zwei-Millionen-Euro-Grenze darf nicht mit dem umsatzsteuerlichen Vorsteuerberichtigungszeitraum (20 Jahre) verwechselt werden. Es handelt sich um unterschiedliche Fristen mit unterschiedlichen Funktionen.

Gemischte Nutzung: Wohnen, Büro und Beherbergung

Besonders anspruchsvoll ist die umsatzsteuerliche Beurteilung, wenn eine Immobilie nicht ausschließlich privaten Wohnzwecken dient.

Denkbar sind etwa:

  • Villa mit tatsächlich genutzten Büroräumen
  • Penthouse mit betrieblich verwendetem Gebäudeteil
  • Chalet mit touristischer Kurzzeitvermietung
  • ein Gebäude mit Wohnungen und Geschäftslokalen
  • eine Immobilie mit wechselnder Privat- und Unternehmensnutzung

Tatsächliche Nutzung: Was wirklich zählt

Nachweisbare Betriebsnutzung

Die einfache Bezeichnung eines Raumes als „Büro“ genügt nicht. Eine nachweisbare und wirtschaftlich sinnvolle betriebliche Nutzung ist unerlässlich für den Vorsteuerabzug.

Kriterien für Kurzzeitvermietung

Kurzfristige Vermietungen sind nicht automatisch umsatzsteuerlich begünstigte Beherbergungsleistungen. Entscheidend sind das tatsächliche Leistungsspektrum, angebotene Zusatzdienste, die organisatorische Struktur und relevante rechtliche Vorgaben.

Kosten- und Flächenzuordnung

Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine präzise Zuordnung von Flächen und Kosten notwendig. Das Bundesministerium für Finanzen erlaubt eine gesonderte umsatzsteuerliche Beurteilung für baulich abgeschlossene, selbstständige Grundstücksteile.

Vermietung an Gesellschafter oder Angehörige

Unabhängig von der seit 2026 geltenden Sonderregelung bleibt bei Vermietungen an nahestehende Personen eine zweite Prüfungsebene bestehen. Zu untersuchen ist insbesondere:

Gibt es einen schriftlichen Mietvertrag?

Hält der Vertrag und seine Bedingungen einem Fremdvergleich Stand?

Wird die vereinbarte Miete tatsächlich und regelmäßig bezahlt?

Ist die Miethöhe wirtschaftlich nachvollziehbar (marktüblich)?

Trägt der Vermieter übliche Vermieterrisiken?

Ist eine nachhaltige Einnahmenerzielung beabsichtigt?

Steht die Immobilie tatsächlich dem Unternehmen oder wirtschaftlich der Privatperson zur Verfügung?

Merke: Die Prüfung der Fremdüblichkeit ist besonders relevant, etwa für körperschaftsteuerliche Fragen, verdeckte Ausschüttungen oder die Anerkennung des Mietverhältnisses insgesamt.

Welche Gestaltungen sind weiterhin möglich?

Die neue Rechtslage bedeutet nicht, dass bei jedem hochwertigen Immobilienprojekt jeglicher Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Gestaltungsmöglichkeiten müssen jedoch auf einer tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzung beruhen und dürfen nicht nur formal geschaffen werden.

Sachgerechte Trennung mehrerer Einheiten

Besteht ein Projekt aus mehreren selbstständigen Wohnungen, sollte eine präzise Kostenrechnung je Einheit eingerichtet werden. Ein Luxus-Penthouse darf nicht undifferenziert mit kleineren Wohnungen zusammengefasst werden.

Abgrenzung betrieblicher Gebäudeteile

Tatsächlich betrieblich genutzte, eindeutig abgrenzbare Flächen können umsatzsteuerlich anders zu beurteilen sein als der Wohnbereich. Eine bloß gelegentliche Mitbenutzung reicht regelmäßig nicht aus.

Rechtzeitige Prüfung der Investitionsstruktur

Vor dem Grundstückskauf sollte geklärt werden, ob die Immobilie privat, über eine Gesellschaft, langfristig vermietet, touristisch genutzt oder teilweise betrieblich verwendet werden soll.

Gestaltungsmöglichkeiten: Weitere Punkte

Überwachung nachträglicher Investitionen

Bei Objekten unterhalb der Schwelle muss die Fünfjahresperiode überwacht werden. Nachträgliche Herstellungskosten können die steuerliche Einordnung verändern.

Dokumentation der Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkte

Gerade bei Projekten rund um den Jahreswechsel 2025/2026 sind Übergabe, Abnahme, Verfügungsmacht, Baufortschritt und Aktivierung sorgfältig festzuhalten.

Keine tragfähige Gestaltung: Die Aufteilung eines einheitlichen Bauvorhabens auf mehrere Rechnungen, Gesellschaften oder Bauabschnitte senkt die maßgeblichen Kosten nicht automatisch. Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang.

Typische Fehler beim Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

Fehler 1: Nur die reinen Baukosten werden berücksichtigt

Auch Grundstückskosten, Nebengebäude, sonstige Bauwerke und bestimmte nachträgliche Aufwendungen können relevant sein.

Fehler 2: Die Grenze wird nur bei Projektbeginn geprüft

Die maßgeblichen Kosten sind über den gesetzlichen Fünfjahreszeitraum zu überwachen.

Fehler 3: Das gesamte Mehrparteienhaus wird pauschal beurteilt

Bei mehreren Mietgegenständen kann eine Einzelbetrachtung erforderlich sein.

Fehler 4: Es wird weiterhin Umsatzsteuer auf der Mietrechnung ausgewiesen

Bei zwingend steuerfreier Vermietung kann ein unrichtiger Steuerausweis zusätzliche Probleme verursachen. Eine ausgewiesene Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen allein aufgrund der Rechnung geschuldet werden.

Fehler 5: Aufwendungen werden künstlich in die Zukunft verschoben

Der Zeitpunkt der Rechnungslegung oder Zahlung ist nicht allein entscheidend. Maßgeblich kann der Zeitpunkt der Leistung, Anschaffung oder Herstellung sein.

Fehler 6: Vor 2026 abgezogene Vorsteuern werden nicht überprüft

Bei Nutzungsänderungen oder neuen Investitionen können Berichtigungs- und Zuordnungsfragen entstehen.

Fehler 7: Gewerbliche Nutzung wird nur behauptet

Eine steuerpflichtige betriebliche Verwendung muss tatsächlich ausgeübt und dokumentiert werden.

Checkliste für Vermieter, Investoren und Bauträger

Prüffrage

Erledigt?

Wird das Objekt ganz oder teilweise zu Wohnzwecken vermietet?

Erfolgte Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2025?

Wie hoch sind die zurechenbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten?

Sind Nebengebäude und sonstige Bauwerke berücksichtigt?

Bestehen mehrere selbstständige Mietgegenstände?

Wurde eine Kostenaufteilung je Einheit erstellt?

Werden innerhalb von fünf Jahren weitere Investitionen geplant?

Wurden bereits Vorsteuern geltend gemacht?

Ist eine Vorsteuerberichtigung möglich?

Liegt eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vor?

Ist eine Vermietung an Gesellschafter oder Angehörige geplant?

Sind Verträge und Zahlungsflüsse fremdüblich dokumentiert?

Häufig gestellte Fragen

Nicht in jedem steuerlichen Zusammenhang. Für die Sonderregelung müssen insbesondere die Nutzung zu Wohnzwecken, die relevante Kostenberechnung und die zeitlichen Voraussetzungen gemeinsam geprüft werden.

Bei der Kostengrenze von 2 Mio. Euro handelt es sich um einen Betrag exklusive Umsatzsteuer und somit um eine Nettogrenze.

Für besonders repräsentative Grundstücke für Wohnzwecke ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung gesetzlich ausgeschlossen. Die Steuerpflicht kann daher nicht allein deshalb gewählt werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.

Die Sonderbestimmung betrifft ihrem Kern nach die Vermietung beziehungsweise entgeltliche Überlassung. Bei einem unmittelbar privat errichteten Eigenheim bestand bereits bisher kein unternehmerischer Vorsteuerabzug. Relevant wird die Neuregelung vor allem bei Immobilien, die über unternehmerische Strukturen gehalten und zu Wohnzwecken überlassen werden.

Dann muss geprüft werden, ab welchem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich können Korrekturen bereits geltend gemachter Vorsteuern erforderlich sein. Eine automatische pauschale Rückwirkung lässt sich ohne Prüfung des Einzelfalls nicht unterstellen.

Bei mehreren selbstständigen Mietgegenständen ist grundsätzlich eine objektbezogene beziehungsweise einheitenbezogene Betrachtung erforderlich. Die Kostenaufteilung muss wirtschaftlich nachvollziehbar sein.

Nicht automatisch. Eine tatsächliche Beherbergungsleistung kann umsatzsteuerlich anders behandelt werden als die bloße Überlassung von Wohnraum. Ob eine solche Leistung vorliegt, hängt jedoch vom konkreten Geschäftsmodell und den tatsächlich erbrachten Nebenleistungen ab.

Immobilienberater bespricht mit einem Paar den Vorsteuerabzug bei einer Luxusimmobilie

Fazit: Luxusimmobilien müssen seit 2026 brutto kalkuliert werden

Der Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien hat sich in Österreich seit dem 1. Jänner 2026 grundlegend verändert. Wird ein nach dem 31. Dezember 2025 angeschafftes oder hergestelltes besonders repräsentatives Grundstück zu Wohnzwecken vermietet und überschreiten die relevanten Kosten die gesetzliche Grenze, ist die Vermietung zwingend unecht steuerbefreit.

Die wirtschaftliche Konsequenz ist erheblich: Vorsteuern aus Errichtung, Anschaffung, Sanierung und laufender Bewirtschaftung werden zum endgültigen Kostenfaktor. Gleichzeitig besteht keine Möglichkeit, freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen

Die korrekte Berechnung der Zwei-Millionen-Euro-Grenze

Der Fünfjahreszeitraum

Die Einzelbetrachtung mehrerer Wohneinheiten

Gemischt genutzte Objekte

Nachträgliche Investitionen

Laufende Projekte aus den Jahren 2025 und 2026

Mögliche Vorsteuerberichtigungen

Vermietungen an Gesellschafter oder andere nahestehende Personen

Eine steuerliche Struktur sollte deshalb vor dem Grundstückserwerb oder Baubeginn festgelegt werden. Ist das Projekt bereits angelaufen, empfiehlt sich eine detaillierte Prüfung der bisherigen Rechnungen, Leistungszeitpunkte, Nutzungsflächen und geltend gemachten Vorsteuern.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei hochwertigen Immobilien können bereits kleine Unterschiede bei Nutzung, Vertragsgestaltung, Kostenzuordnung oder zeitlicher Umsetzung zu einer anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung führen. Lassen Sie sich im Einzelfall professionell beraten.

Dokument Download | Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien

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