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Seit 1. Jänner 2026 gelten in Österreich strengere Umsatzsteuerregeln für besonders hochwertige Wohnimmobilien. Ist ein Objekt ein „besonders repräsentatives Grundstück“, ist seine Vermietung zwingend von der Umsatzsteuer befreit.
Betroffen sind vor allem:
Auch laufende oder geplante Projekte sollten geprüft werden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen können erheblich sein.
Bei nach dem 31. Dezember 2025 angeschafften oder hergestellten besonders repräsentativen Wohnimmobilien kann die Vermietung zwingend unecht umsatzsteuerbefreit sein.
In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer auf die Miete verrechnet; gleichzeitig ist der damit zusammenhängende Vorsteuerabzug – etwa für Anschaffungs- und Herstellungskosten – ausgeschlossen.
Eine freiwillige Option zur Steuerpflicht ist nicht möglich. Die Umsatzsteuer wird damit zum vollen Kostenfaktor.
Früher wurden hochwertige Wohnimmobilien oft nicht direkt von Privatpersonen, sondern von GmbHs, Privatstiftungen oder anderen Strukturen errichtet oder gekauft. Danach wurden sie etwa an Gesellschafter, Begünstigte oder nahestehende Personen vermietet.
Wurde diese Vermietung steuerlich als unternehmerisch anerkannt, konnte die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Vorsteuern geltend machen:
Gerade bei sehr hohen Errichtungskosten führte dies zu beträchtlichen Vorsteuerbeträgen. Bei Nettobaukosten von drei Millionen Euro kann allein auf Leistungen mit einem Umsatzsteuersatz von 20 Prozent rechnerisch eine Vorsteuerbelastung von bis zu 600.000 Euro entstehen.
Merke: Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wollte der Gesetzgeber solche Modelle im besonders hochpreisigen Wohnsegment begrenzen. Das Gesetzespaket wurde im Dezember 2025 beschlossen und als BGBl. I Nr. 98/2025 veröffentlicht. Der parlamentarische Gesetzgebungsprozess bezeichnete die Abschaffung beziehungsweise Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei vermieteten Luxusimmobilien ausdrücklich als eines der Ziele der Novelle.
Die Vermietung sogenannter besonders repräsentativer Grundstücke für Wohnzwecke fällt seit 2026 unter eine zwingende unechte Umsatzsteuerbefreiung. „Unecht steuerbefreit“ bedeutet:
Auswirkung
Steuerliche Folge
Mietrechnung
Auf das Mietentgelt wird keine Umsatzsteuer aufgeschlagen
Eingangsleistungen
Die darauf entfallende Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer abgezogen werden
Option zur Steuerpflicht
Für besonders repräsentative Wohngrundstücke ausgeschlossen
Errichtung und Anschaffung
Umsatzsteuer wird wirtschaftlich zum Kostenbestandteil
Laufende Aufwendungen
Vorsteuer aus objektbezogenen Kosten ist ebenfalls nicht abzugsfähig
Die gesetzliche Änderung findet sich insbesondere in § 6 UStG. Gleichzeitig wurde ausdrücklich geregelt, dass bei besonders repräsentativen Grundstücken für Wohnzwecke nicht auf die Steuerbefreiung verzichtet werden kann.
Der umsatzsteuerrechtliche Begriff orientiert sich nicht ausschließlich an sichtbaren Luxusmerkmalen. Es kommt daher nicht entscheidend darauf an, ob ein Gebäude über einen Infinitypool, einen Weinkeller, einen privaten Spa-Bereich oder eine besonders prestigeträchtige Adresse verfügt. Maßgeblich sind vor allem die gesetzlichen Kostenkriterien.
Merke: Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt grundsätzlich vor, wenn die relevanten Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten mehr als zwei Millionen Euro betragen. Berücksichtigt werden dabei die Kosten des für Wohnzwecke bestimmten Grundstücks einschließlich zugehöriger Nebengebäude und sonstiger Bauwerke. Die Kosten sind innerhalb des gesetzlich vorgesehenen Fünfjahreszeitraums zu beurteilen.
Info: Nicht die Bezeichnung „Villa“, „Penthouse“ oder „Chalet“ entscheidet über den Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien. Ausschlaggebend sind die konkrete Nutzung und die nach den gesetzlichen Regeln ermittelten Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten.
Die Schwelle von zwei Millionen Euro ist einer der wichtigsten Punkte der Neuregelung. Fehler bei der Kostenzuordnung können dazu führen, dass die Umsatzsteuerbehandlung eines Projekts von Beginn an falsch eingeschätzt wird. In die Prüfung können insbesondere folgende Positionen einfließen:
Kostenposition
Regelmäßig relevant?
Hinweis
Anschaffungskosten des Grundstücks
Ja
Soweit sie dem betroffenen Wohnobjekt zuzurechnen sind
Kaufpreis eines bestehenden Gebäudes
Ja
Maßgeblich ist die steuerliche Kostenzuordnung
Bau- und Generalunternehmerleistungen
Ja
Einschließlich wesentlicher Baunebenkosten
Architekten- und Planungskosten
Ja
Bei Zuordnung zur Herstellung
Nebengebäude
Ja
Beispielsweise Garagen, Poolhäuser oder Gartenpavillons
Sonstige Bauwerke
Ja
Je nach funktionalem Zusammenhang
Aktivierungspflichtige Umbauten
Ja
Insbesondere innerhalb des relevanten Zeitraums
Großreparaturen
Ja
Genaue steuerliche Einordnung erforderlich
Laufende Reinigungskosten
Üblicherweise nein
Keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Gewöhnliche Betriebskosten
Üblicherweise nein
Können aber vom Vorsteuerabzugsverbot betroffen sein
Finanzierungszinsen
Einzelfallprüfung
Bilanzielle und umsatzsteuerliche Behandlung trennen
Entscheidend ist nicht nur, wann eine Rechnung ausgestellt oder bezahlt wurde. Zu prüfen ist vielmehr, wann die jeweilige Anschaffung oder Herstellung nach umsatzsteuerlichen Grundsätzen als ausgeführt gilt.
Die Grenze wird nicht zwingend nur zu einem einzigen Stichtag geprüft. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Anschaffung beziehungsweise ab Beginn der Herstellung zu betrachten. Dadurch kann ein Objekt zunächst unterhalb der Zwei-Millionen-Euro-Grenze liegen und diese erst durch spätere aktivierungspflichtige Investitionen überschreiten.
Bei Projekten in der Nähe der Zwei-Millionen-Euro-Grenze reicht eine einmalige Budgetrechnung nicht aus. Empfehlenswert ist eine fortlaufende steuerliche Kostenübersicht, in der Anschaffungskosten, Herstellungskosten, aktivierungspflichtige Aufwendungen und Großreparaturen getrennt dokumentiert werden.
| Einheit | Zurechenbare Kosten | Mögliche Beurteilung |
|---|---|---|
| Wohnung 1 | 720.000 Euro | Unterhalb der Grenze |
| Wohnung 2 | 880.000 Euro | Unterhalb der Grenze |
| Wohnung 3 | 1.150.000 Euro | Unterhalb der Grenze |
| Penthouse | 2.600.000 Euro | Über der Grenze |
| Geschäftslokal | 1.300.000 Euro | Gesonderte Beurteilung, da keine Wohnnutzung |
Das Vorsteuerabzugsverbot kann sämtliche Eingangsleistungen erfassen, die wirtschaftlich mit der steuerfreien Vermietung der besonders repräsentativen Wohnimmobilie zusammenhängen. Dazu gehören beispielsweise:
Das Abzugsverbot bedeutet allerdings nicht, dass pauschal jede Ausgabe einer Immobiliengesellschaft betroffen ist. Allgemeine Unternehmenskosten oder gemischt verwendete Leistungen müssen nach den üblichen umsatzsteuerlichen Aufteilungsregeln beurteilt werden.
| Position | Betrag |
|---|---|
| Grundstück und zurechenbare Anschaffungskosten | 1.200.000 Euro |
| Bauleistungen netto | 2.500.000 Euro |
| Planung und Baunebenkosten netto | 300.000 Euro |
| Gesamtkosten vor Umsatzsteuer | 4.000.000 Euro |
| Umsatzsteuer auf Leistungen mit 20 Prozent | 560.000 Euro |
| Abziehbare Vorsteuer | grundsätzlich 0 Euro |
| Wirtschaftliche Projektbelastung | bis zu 4.560.000 Euro |
Für die Neuregelung ist entscheidend, ob die Immobilie nach dem 31. Dezember 2025 angeschafft oder hergestellt wurde. Bereits davor angeschaffte oder fertiggestellte Objekte fallen nicht automatisch unter das neue Vorsteuerabzugsverbot. Umfangreiche Herstellungsmaßnahmen, aktivierungspflichtige Aufwendungen oder Großreparaturen ab 2026 können jedoch eine neue Prüfung erforderlich machen.
| Sachverhalt | Grundsätzliche Einordnung |
|---|---|
|
Anschaffung und Herstellung vollständig vor 2026 |
Bestandssituation gesondert nach bisheriger (alter) Rechtslage prüfen |
| Anschaffung nach dem 31. Dezember 2025 | Neue Luxusimmobilienregel kann anwendbar sein |
| Herstellungsbeginn bzw. Herstellung nach 2025 | Neue Rechtslage prüfen |
| Altobjekt mit umfangreichen Maßnahmen ab 2026 | Einzelfallprüfung der neuen Investitionen erforderlich |
|
Laufendes Bauprojekt zum Jahreswechsel 2025/2026 |
Leistungs-, Anschaffungs- und Herstellungszeitpunkte dokumentieren |
Eine pauschale Aussage, wonach jedes bis Ende 2025 begonnene Projekt automatisch der alten Rechtslage unterliegt, wäre zu weitgehend. Maßgeblich sind die konkreten umsatzsteuerlichen Zeitpunkte und die Art der jeweiligen Aufwendungen.
Wurde Vorsteuer zunächst rechtmäßig geltend gemacht und ändern sich später die für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse, kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich werden. Bei Grundstücken gilt der 20-jährige Berichtigungszeitraum. Das ist beispielsweise relevant, wenn ein ursprünglich steuerpflichtig genutztes Objekt später steuerfrei vermietet wird oder wenn sich die Zuordnung einzelner Gebäudeteile ändert.
Zu klären sind unter anderem:
Das Bundesministerium für Finanzen weist bei Grundstücken darauf hin, dass eine spätere steuerfreie Verwendung innerhalb des Berichtigungszeitraums eine anteilige Vorsteuerberichtigung auslösen kann.
Besonders anspruchsvoll ist die umsatzsteuerliche Beurteilung, wenn eine Immobilie nicht ausschließlich privaten Wohnzwecken dient.
Denkbar sind etwa:
eine Immobilie mit wechselnder Privat- und Unternehmensnutzung
Die einfache Bezeichnung eines Raumes als „Büro“ genügt nicht. Eine nachweisbare und wirtschaftlich sinnvolle betriebliche Nutzung ist unerlässlich für den Vorsteuerabzug.
Kurzfristige Vermietungen sind nicht automatisch umsatzsteuerlich begünstigte Beherbergungsleistungen. Entscheidend sind das tatsächliche Leistungsspektrum, angebotene Zusatzdienste, die organisatorische Struktur und relevante rechtliche Vorgaben.
Bei gemischt genutzten Gebäuden ist eine präzise Zuordnung von Flächen und Kosten notwendig. Das Bundesministerium für Finanzen erlaubt eine gesonderte umsatzsteuerliche Beurteilung für baulich abgeschlossene, selbstständige Grundstücksteile.
Unabhängig von der seit 2026 geltenden Sonderregelung bleibt bei Vermietungen an nahestehende Personen eine zweite Prüfungsebene bestehen. Zu untersuchen ist insbesondere:
Merke: Die Prüfung der Fremdüblichkeit ist besonders relevant, etwa für körperschaftsteuerliche Fragen, verdeckte Ausschüttungen oder die Anerkennung des Mietverhältnisses insgesamt.
Die neue Rechtslage bedeutet nicht, dass bei jedem hochwertigen Immobilienprojekt jeglicher Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Gestaltungsmöglichkeiten müssen jedoch auf einer tatsächlichen wirtschaftlichen Nutzung beruhen und dürfen nicht nur formal geschaffen werden.
Besteht ein Projekt aus mehreren selbstständigen Wohnungen, sollte eine präzise Kostenrechnung je Einheit eingerichtet werden. Ein Luxus-Penthouse darf nicht undifferenziert mit kleineren Wohnungen zusammengefasst werden.
Tatsächlich betrieblich genutzte, eindeutig abgrenzbare Flächen können umsatzsteuerlich anders zu beurteilen sein als der Wohnbereich. Eine bloß gelegentliche Mitbenutzung reicht regelmäßig nicht aus.
Vor dem Grundstückskauf sollte geklärt werden, ob die Immobilie privat, über eine Gesellschaft, langfristig vermietet, touristisch genutzt oder teilweise betrieblich verwendet werden soll.
Bei Objekten unterhalb der Schwelle muss die Fünfjahresperiode überwacht werden. Nachträgliche Herstellungskosten können die steuerliche Einordnung verändern.
Gerade bei Projekten rund um den Jahreswechsel 2025/2026 sind Übergabe, Abnahme, Verfügungsmacht, Baufortschritt und Aktivierung sorgfältig festzuhalten.
Keine tragfähige Gestaltung: Die Aufteilung eines einheitlichen Bauvorhabens auf mehrere Rechnungen, Gesellschaften oder Bauabschnitte senkt die maßgeblichen Kosten nicht automatisch. Entscheidend ist der tatsächliche wirtschaftliche Zusammenhang.
Auch Grundstückskosten, Nebengebäude, sonstige Bauwerke und bestimmte nachträgliche Aufwendungen können relevant sein.
Die maßgeblichen Kosten sind über den gesetzlichen Fünfjahreszeitraum zu überwachen.
Bei mehreren Mietgegenständen kann eine Einzelbetrachtung erforderlich sein.
Bei zwingend steuerfreier Vermietung kann ein unrichtiger Steuerausweis zusätzliche Probleme verursachen. Eine ausgewiesene Umsatzsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen allein aufgrund der Rechnung geschuldet werden.
Der Zeitpunkt der Rechnungslegung oder Zahlung ist nicht allein entscheidend. Maßgeblich kann der Zeitpunkt der Leistung, Anschaffung oder Herstellung sein.
Bei Nutzungsänderungen oder neuen Investitionen können Berichtigungs- und Zuordnungsfragen entstehen.
Eine steuerpflichtige betriebliche Verwendung muss tatsächlich ausgeübt und dokumentiert werden.
Prüffrage
Erledigt?
Wird das Objekt ganz oder teilweise zu Wohnzwecken vermietet?
☐
Erfolgte Anschaffung oder Herstellung nach dem 31. Dezember 2025?
☐
Wie hoch sind die zurechenbaren Anschaffungs- und Herstellungskosten?
☐
Sind Nebengebäude und sonstige Bauwerke berücksichtigt?
☐
Bestehen mehrere selbstständige Mietgegenstände?
☐
Wurde eine Kostenaufteilung je Einheit erstellt?
☐
Werden innerhalb von fünf Jahren weitere Investitionen geplant?
☐
Wurden bereits Vorsteuern geltend gemacht?
☐
Ist eine Vorsteuerberichtigung möglich?
☐
Liegt eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vor?
☐
Ist eine Vermietung an Gesellschafter oder Angehörige geplant?
☐
Sind Verträge und Zahlungsflüsse fremdüblich dokumentiert?
☐
Nicht in jedem steuerlichen Zusammenhang. Für die Sonderregelung müssen insbesondere die Nutzung zu Wohnzwecken, die relevante Kostenberechnung und die zeitlichen Voraussetzungen gemeinsam geprüft werden.
Bei der Kostengrenze von 2 Mio. Euro handelt es sich um einen Betrag exklusive Umsatzsteuer und somit um eine Nettogrenze.
Für besonders repräsentative Grundstücke für Wohnzwecke ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung gesetzlich ausgeschlossen. Die Steuerpflicht kann daher nicht allein deshalb gewählt werden, um den Vorsteuerabzug zu erhalten.
Die Sonderbestimmung betrifft ihrem Kern nach die Vermietung beziehungsweise entgeltliche Überlassung. Bei einem unmittelbar privat errichteten Eigenheim bestand bereits bisher kein unternehmerischer Vorsteuerabzug. Relevant wird die Neuregelung vor allem bei Immobilien, die über unternehmerische Strukturen gehalten und zu Wohnzwecken überlassen werden.
Dann muss geprüft werden, ab welchem Zeitpunkt die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Zusätzlich können Korrekturen bereits geltend gemachter Vorsteuern erforderlich sein. Eine automatische pauschale Rückwirkung lässt sich ohne Prüfung des Einzelfalls nicht unterstellen.
Bei mehreren selbstständigen Mietgegenständen ist grundsätzlich eine objektbezogene beziehungsweise einheitenbezogene Betrachtung erforderlich. Die Kostenaufteilung muss wirtschaftlich nachvollziehbar sein.
Nicht automatisch. Eine tatsächliche Beherbergungsleistung kann umsatzsteuerlich anders behandelt werden als die bloße Überlassung von Wohnraum. Ob eine solche Leistung vorliegt, hängt jedoch vom konkreten Geschäftsmodell und den tatsächlich erbrachten Nebenleistungen ab.
Der Vorsteuerabzug bei Luxusimmobilien hat sich in Österreich seit dem 1. Jänner 2026 grundlegend verändert. Wird ein nach dem 31. Dezember 2025 angeschafftes oder hergestelltes besonders repräsentatives Grundstück zu Wohnzwecken vermietet und überschreiten die relevanten Kosten die gesetzliche Grenze, ist die Vermietung zwingend unecht steuerbefreit.
Die wirtschaftliche Konsequenz ist erheblich: Vorsteuern aus Errichtung, Anschaffung, Sanierung und laufender Bewirtschaftung werden zum endgültigen Kostenfaktor. Gleichzeitig besteht keine Möglichkeit, freiwillig zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren.
Die korrekte Berechnung der Zwei-Millionen-Euro-Grenze
Der Fünfjahreszeitraum
Die Einzelbetrachtung mehrerer Wohneinheiten
Gemischt genutzte Objekte
Nachträgliche Investitionen
Laufende Projekte aus den Jahren 2025 und 2026
Mögliche Vorsteuerberichtigungen
Vermietungen an Gesellschafter oder andere nahestehende Personen
Eine steuerliche Struktur sollte deshalb vor dem Grundstückserwerb oder Baubeginn festgelegt werden. Ist das Projekt bereits angelaufen, empfiehlt sich eine detaillierte Prüfung der bisherigen Rechnungen, Leistungszeitpunkte, Nutzungsflächen und geltend gemachten Vorsteuern.
Hinweis: Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung. Bei hochwertigen Immobilien können bereits kleine Unterschiede bei Nutzung, Vertragsgestaltung, Kostenzuordnung oder zeitlicher Umsetzung zu einer anderen umsatzsteuerlichen Beurteilung führen. Lassen Sie sich im Einzelfall professionell beraten.
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