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Sebastian Kurz freigesprochen 

Das sind die Gründe

Sebastian Kurz wurde in der Causa Falschaussage im „Ibiza“-Untersuchungsausschuss freigesprochen, weil das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Wien) zu dem Schluss kam, dass keine absichtliche Unwahrheit seinerseits nachgewiesen werden konnte.

Die zentralen Gründe für den Freispruch:

Ablauf der Befragung im U-Ausschuss:

  • Das Gericht stellte fest, dass Kurz keine ausreichende Gelegenheit hatte, umfassend auf die Fragen zu antworten.
  • Besonders betont wurde, dass die NEOS-Abgeordnete Stefanie Krisper ihn unterbrach, bevor er seine Antwort vollständig geben konnte.
  • Es sei nicht der Eindruck entstanden, dass Kurz bewusst oder absichtlich eine Falschaussage tätigen wollte.

Keine eindeutige Absicht zur Täuschung erkennbar:

  • Eine absichtliche Falschaussage, die für eine strafrechtliche Verurteilung notwendig wäre, sei nicht nachvollziehbar gewesen.
  • Das Berufungsgericht urteilte daher, dass die Verurteilung durch das Erstgericht rechtlich nicht haltbar sei.

Befangenheit des Erstrichters (als zusätzliches Verteidigungsargument):

  • Kurz’ Verteidigung hatte den Erstrichter Michael Radasztics der Befangenheit bezichtigt, weil er Informationen an den politischen Gegner Peter Pilz weitergegeben haben soll.
  • Zwar wurde dieser Punkt vom Gericht nicht als Hauptgrund für die Aufhebung des Urteils herangezogen, aber im Verfahren thematisiert.

Der Freispruch bedeutet nicht zwangsläufig, dass Kurz „die volle Wahrheit“ gesagt hat, sondern dass ihm nicht nachgewiesen werden konnte, dass er absichtlich gelogen hat – unter Berücksichtigung des Befragungsverlaufs im U-Ausschuss. Die Wahrheitspflicht im Ausschuss setzt für eine strafrechtliche Verurteilung eine klare, bewusste Falschaussage voraus – und genau daran scheiterte die Verurteilung in der Berufungsinstanz.

Im Gegensatz dazu wurde das Urteil gegen Bernhard Bonelli bestätigt, weil er genügend Zeit hatte, um sich zu äußern, und seine Aussagen klarer als falsch eingestuft wurden. Die Urteile sind rechtskräftig.

Quelle: orf.at

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