Bald ist es wieder so weit und die kalte Jahreszeit hält bei uns Einzug. Mit dem herannahenden Kälteeinbruch rückt auch die Funktionsfähigkeit der Heizung für viele Mieter wieder in den Mittelpunkt. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage welche Kosten eigentlich der Mieter und welche der Vermieter zu tragen hat.
Seit der Wohnrechtsnovelle 2015 wurde die bis dahin strittige Frage wer welche Kosten im Zusammenhang mit der Wärmeversorgung (Gasthermen, Durchlauferhitzer, Elektroöfen, Gaskonvektoren, etc.) zu tragen hat endgültig geklärt und damit auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit für beide Seiten endgültig beseitigt. Auch
Hausverwaltungen
profitieren von dieser Klarstellung.
Hier ein Überblick über die wichtigsten Fragen:
1) Für wen gelten die Bestimmungen der Wohnrechtsnovelle 2015
Die Novelle findet auf alle Mietverträge im Voll- und Teilanwendungsbereich des MRG Anwendung bei denen eine Therme bzw. ein Warmwasserboiler mitvermietet wurde. Mitvermietet bedeutet, dass die Heizgelegenheit ein integrierter Bestandteil des Mietvertrages ist und der Mieter sich die Therme nicht nachträglich selbst installiert hat.
Auf Mietverträge außerhalb des MRG die den bestandsrechtlichen Bestimmungen des ABGB unterliegen wie zB: Ein- oder Zweifamilienhäuser findet diese Novelle keine Anwendung.
2) Wer muss für welche Kosten aufkommen?
Für den Fall dass die Therme mitgemietet wurde ist der Vermieter für deren Erhaltung zuständig. Er hat also für notwendige Reparaturen oder einen Austausch des Geräts finanziell aufzukommen.
Der Mieter ist im Gegenzug für das regelmäßige Thermen-Service also die fachgerechte Wartung des Geräts verantwortlich und muss dafür die Kosten tragen.
3) Wozu dient die Wartung?
Bei der Wartung soll das Gerät gereinigt und auf seine Funktionsfähigkeit überprüft werden. Ziel ist es die Lebensdauer der Maschine zu verlängern. Bei regelmäßiger Pflege hat eine Therme eine Funktionsdauer von ca. 15 Jahren. Die Thermenwartung sollte ein Mal jährlich von einem Fachmann durchgeführt werden und kostet ca. EUR 100-150.-
4) Was sind die Folgen einer mangelhaften Wartung?
Sollte der Mieter seiner Wartungsverpflichtung nicht nachkommen so trifft ihn an einem entstandenen Schaden möglicherweise ein Mitverschulden. Der Vermieter muss die Reparatur dennoch vornehmen, kann sich aber beim Mieter abhängig vom Grad seines Verschuldens regressieren. Um Streitigkeiten zu vermeiden sollte der Mieter deswegen die Wartungsprotokolle der letzten Jahre unbedingt aufheben.
5) Wie sollte sich der Mieter bei einem auftretenden Defekt der Therme verhalten?
Nach Bekanntwerden eines Schadens sollte dieser möglichst zeitnahe der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter gemeldet werden. Sollte der Schaden im Zuge einer Wartung des Geräts bemerkt worden sein, so ist es hilfreich den Vermieter gleich über die Art des Schadens und die Möglichkeiten seiner Behebung zu informieren. Keinesfalls sollte man eine Reparatur eigenständig, ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter in Auftrag geben, sofern es sich nicht um Gefahr in Verzug handelt.
6) Steht dem Mieter für selbst durchgeführte Reparaturen Investitionskostenersatz zu?
Mietern, die in der Vergangenheit ein defektes Gerät auf eigene Kosten repariert oder ausgetauscht haben, steht kein rückwirkender Aufwandsersatzanspruch gegen den Vermieter zu. Mieter können lediglich die Investitionskosten unter Beachtung einer 10 jährigen Abschreibungsdauer bei ihrem Auszug anteilig geltend machen.