Ersatz von Aufwendungen des Immobilienmaklers

Benedikt Meisl • 19. Dezember 2024

Ersatz von Aufwendungen des Maklers: Ein Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen


Als Makler ist es üblich, im Rahmen der Vermittlung von Immobilien oder anderen Objekten verschiedene Aufwendungen zu tätigen. Doch welche dieser Kosten sind vom Auftraggeber ersatzfähig, und welche sind es nicht? In diesem Blogbeitrag gehen wir auf die wesentlichen Aspekte des Ersatzes von Aufwendungen des Maklers ein und beleuchten, in welchen Fällen der Makler Anspruch auf eine Kostenerstattung hat.


1. Ersatz von allgemeinen Aufwendungen des Maklers


Kann der Makler für die durch seinen gewöhnlichen Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten und Auslagen Ersatz verlangen?


Die Antwort darauf lautet klar: Nein. Allgemeine Kosten, die im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs des Maklers entstehen, wie beispielsweise Insertionskosten (Kosten für Anzeigen in Zeitungen oder Online-Portalen), Telefonkosten, Reisekosten, Auslagen für Besichtigungen, Portokosten und die Beschaffung von Unterlagen, sind nicht ersatzfähig. Dies gilt selbst dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.


2. Ersatz von Sonderaufwendungen des Maklers


Kann der Makler für Sonderaufwendungen Ersatz verlangen?


Für Sonderaufwendungen, die über die üblichen Geschäftskosten hinausgehen, wie etwa die Schaltung von besonders aufwendigen Werbemaßnahmen, Anzeigen in speziellen Medien, die Erstellung von Homepages, die Auflage von Prospekten oder auch die Kosten für Plakat- oder Transparentwerbung, kann der Makler einen Ersatz vereinbaren.


Wichtig ist dabei, dass diese Vereinbarung klar und eindeutig erfolgt, insbesondere im Verbrauchergeschäft zusätzlich schriftlich. Ein Ersatz für diese Sonderaufwendungen ist nur dann zulässig, wenn es sich um reinen Kostenersatz handelt. Das bedeutet, dass der Makler hier keine zusätzlichen Gewinne erzielen darf. Die Höhe des Ersatzes darf also ausschließlich die tatsächlichen Kosten decken, die durch diese Sonderaufwendungen entstanden sind.


3. Ersatz für die Erstellung eines Bewertungsgutachtens


Kann der Makler für die Erstellung eines Bewertungsgutachtens im Rahmen eines Vermittlungsauftrags ein Zusatzhonorar vereinbaren?


Die Erstellung eines Bewertungsgutachtens ist häufig ein zusätzlicher Auftrag, der über den Rahmen eines klassischen Maklervertrags hinausgeht. Solche Gutachten können auch unabhängig von der tatsächlichen Vermittlung des Objekts verwendet werden. In diesem Fall ist es dem Makler erlaubt, eine separate Honorarvereinbarung zu treffen, die über den reinen Aufwandersatz hinausgeht.


Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass bloße Preiseinschätzungen, die der Makler nur zur Akquise eines Maklervertrags vornimmt, keine Honorarvereinbarung rechtfertigen. Diese Schätzungen sind Teil des Vermittlungsprozesses und sollen lediglich dazu dienen, den Vertrag zu sichern. Ein Honorar kann hier nicht verlangt werden.


4. Honorar für reine Beratungstätigkeiten


Kann der Makler für eine reine Beratungstätigkeit, die unabhängig von einem Vermittlungsauftrag ist, ein Honorar verlangen?


Ja, wenn der Makler nur eine bestimmte Leistung, wie beispielsweise eine Ankaufsberatung für ein Objekt, das nicht durch den Makler vermittelt wird, beauftragt wird, ist es durchaus zulässig, eine Honorarvereinbarung zu treffen. In diesem Fall handelt es sich um eine reine Beratungstätigkeit, die keinen direkten Bezug zur Vermittlung eines Objekts hat und somit auch nicht als Vorleistung für einen Maklervertrag gilt.


Es muss jedoch darauf geachtet werden, dass diese Beratungstätigkeit klar von der Vermittlungstätigkeit abgegrenzt ist. Der Makler darf also keine Leistungen erbringen, die nur im Vorfeld eines Maklervertrags erfolgen, um diesen zu akquirieren. Ein Honorar für eine solche Beratung ist nur dann zulässig, wenn die Tätigkeit wirklich unabhängig und eigenständig ist.


Fazit

Die Frage, in welchen Fällen ein Makler Ersatz für seine Aufwendungen verlangen kann, ist also nicht immer ganz einfach zu beantworten. Grundsätzlich ist der Ersatz allgemeiner Geschäftskosten wie Reise- oder Telefonkosten nicht möglich. Für Sonderaufwendungen und Zusatzleistungen wie Werbemaßnahmen oder die Erstellung eines Bewertungsgutachtens kann jedoch eine Honorarvereinbarung getroffen werden, solange diese explizit und klar geregelt ist. Auch für reine Beratungstätigkeiten, die nicht im Rahmen eines Vermittlungsauftrags stattfinden, darf der Makler ein Honorar verlangen.


Makler und Auftraggeber sollten sich daher stets im Vorfeld darüber einig werden, welche Kosten übernommen werden und wie die Vergütung für besondere Leistungen aussieht. Klarheit und Transparenz sind hierbei unerlässlich, um spätere Missverständnisse zu vermeiden. Weitere Informationen zu diesen spannenden Themen findet Ihr in unseren Kursen.

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