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Gebührenbefreiung beim Immobilienerwerb ab 01.04.2024

Benedikt Meisl • 26. März 2024

Gebührenbefreiung beim Immobilienerwerb ab 01.04.2024

Die Eintragungsgebühren beim Kauf einer Liegenschaft entfallen bis zu einem Kaufpreis von EUR 500.000. Umfasst sind sowohl die Eintragungsgebühr von 1,1% für das Eigentum oder Baurecht sowie die Eintragungsgebühr von 1,2% für das Pfandrecht.


Voraussetzungen sind:


  • Der Erwerb dient der Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses (Hauptwohnsitz)
  • Der Kaufvertrag wird ab dem 01.04.2024 abgeschlossen
  • Der Antrag auf Eintragung langt im Grundbuch zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 1. Juli 2026 ein.


Achtung:


  • Unentgeltlich erworbene Liegenschaften (Erbschaft oder Schenkung) sind nicht von der Gebührenbefreiung umfasst
  • Bei einem Liegenschaftswert oder Pfandbetrag, der mehr als EUR 500.000 beträgt, ist für den darüber liegenden Betrag die Gebühr zu entrichten
  • Beträgt die Bemessungsgrundlage mehr als EUR 2.000.000, dann besteht keine Gebührenbefreiung. Das gilt auch für den unter EUR 500.000 liegenden Betrag
  • Das dringende Wohnbedürfnis muss durch eine Hauptwohnsitz-Meldung nachgewiesen werden
  • Die erworbene Immobilie muss ab Anschaffung zwingend fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz dienen


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Bauträger-Kurs
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